Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der TEUFELSMOOR Baumaschinen GmbH, Max-Planck-Straße 9, 28832 Achim - nachstehend „Verkäufer“ benannt - Stand 03.11.2010

(Die AGB können Sie auch im PDF-Format herunterladen.)

1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Angebote; Nebenabreden

1.1 Für Angebote und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere auch für alle – auch mündlich, insbesondere telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

1.2 Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden vorbehaltlos ausführt wird. In Ergänzung gelten auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen der mit der Lieferung beauftragten Werke, die dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Alle Angebote sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Skizzen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden zustande.

1.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

2. Leistung; Beschaffenheitsvereinbarung; Vorbehalt der Selbstbelieferung

2.1 Der Kaufgegenstand wird in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben und ist nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11. zu übereignen.

2.2 Der Zustand eines neuen Kaufgegenstandes ist vertragsgemäß, wenn dieser sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gegenständen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann. Bei gebrauchten Kaufgegenständen kommt es für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden an. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht erkennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist.

2.3 Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile. Gebrauchte Geräteteile werden nach Besichtigung und Abnahme unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Mit dem Verzicht des Käufers auf die Besichtigung und Abnahme, gilt die bestellte Ware mit dem Versand als bedingungsgemäß geliefert. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.

2.4 Ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt und wird der Verkäufer/Lieferant aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsverpflichtung nach Ziffer 2.1 (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Der Verkäufer/Lieferant ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.

2.5 Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen gemäß Ziffer 12.1 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist und der Vertragsabschluss weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).

3. Leistungs-/Lieferungsfristen; Leistungsverhinderung; Teilleistungen

3.1 Die Einhaltung vereinbarter Leistungs-/Lieferfristen setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kunden beizubringende Unterlagen, Freigaben oder Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Leistungs-/Lieferungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

3.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager verlassen oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

3.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Lieferant und/oder Hersteller sich beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet.

3.4 Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer 3.3 Satz 1 mehr als 6 Wochen an, sind Verkäufer/Lieferant und der Kunde berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in Ziffer 3.3 Satz 1 genannten Fällen ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Kunden ist, dass er dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsdrohung gesetzt hat.

3.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht beim Verkäufer/Lieferanten sind – auch soweit sie bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind – im Rahmen der Regelung in Ziffer 10. ausgeschlossen.

3.6 Der Verkäufer/Lieferant ist zur vorzeitigen Leistung sowie zur Vornahme von Teilleistungen berechtigt. Der Verkäufer/Lieferant ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

3.7 Dem Kunden werden Betriebsanleitungen und Handbücher zur Verfügung gestellt. Bei Nichtdurchführung liegt kein Verschulden des Verkäufers vor, so dass Regressansprüche durch den Kunden an den Verkäufer nicht gestellt werden können.

4. Abnahme; Gefahrübergang; Transport

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.

4.2 Die Übergabe erfolgt am im Vertrag genannten Standort des Verkäufers. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Der Verkäufer bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Versandanweisungen des Kunden sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden oder mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder der Verkäufer zusätzliche Leistungen, wie den Transport , übernommen hat.

4.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. Kosten der Lagerung beim Verkäufer oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Kunden bleibt unberührt.

4.5 Wenn der Käufer keine Transportversicherung nachweist, ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Rechnung des Kunden abschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung der Ersatzpflicht seitens des beauftragten Beförderers (Transporteur) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

5. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Kaufpreisfinanzierung

5.1 Soweit im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht schriftlich abweichend vermerkt, sind dem Verkäufer zustehende vertragliche Forderungen sofort nach Vertragsabschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen.

5.2 Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten des Verkäufers geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages beim Verkäufer.

5.3 Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmungen des Kunden, und zwar unabhängig vom Eingang des Kaufgegenstandes unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückbehaltung, ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.

5.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Alle hieraus anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zur Zahlung fällig.

5.5 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

6. Zahlungsverzug; Kaufpreisfinanzierung; Verzugsschaden

6.1 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Verkäufer – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt:

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;

(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;

(3) die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;

(4) gemäß Ziffer 7.1 vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat der Verkäufer/Lieferant Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass der Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Rücktritt; Nutzungsentschädigung

7.1 Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn

(1) der Kunde eine fällige Forderung innerhalb einer ihm durch den Verkäufer gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt und den betreffenden Betrag innerhalb einer ihm durch den Verkäufer gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht; oder

(2) der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen – insbesondere die Regelungen unter Ziffer 11.3 dieser Bedingungen – verstößt; oder

(3) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder

(4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11.1 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht übergeben wurde.

7.2 Im Fall des Rücktritts hat der Verkäufer Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bis zur Geräteübergabe geschuldeten Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten sowie der vom Kunden geleisteten oder geschuldeten Anzahlung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht mindestens der Höhe des für den Zeitraum der Überlassung zu leistenden marktüblichen Mietzinses. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt vorbehalten. Der Anspruch vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass der Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Aufrechnung; Zurückbehaltung

8.1 Gegenüber Ansprüchen des Verkäufers kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9. Mängelansprüche; Untersuchungs- und Rügepflicht; Verjährung

9.1 Der Verkäufer gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass der Kaufgegenstand frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist und die in Ziffer 2. vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen, finden die nachfolgenden Bedingungen nur Anwendung, wenn der Kunde die ihm aus der Garantie zustehenden Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht und dieser die Ansprüche des Kunden nicht freiwillig oder nicht vollständig erfüllt hat.

9.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser dem Verkäufer auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und – soweit er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist – seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB (unverzüglich) nachgekommen ist. Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb 8 Tagen nach Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzeigt.

9.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass:

(1) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 9.2 angezeigt wurden; oder

(2) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder

(3) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder

(4) in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden.

9.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist der Verkäufer nach eigenem Ermessen zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises entrichtet.

9.5 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. zu verlangen, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von dem Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.6 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 9.5 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.

9.7 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten an Stelle der Regelungen in Ziffer 9.2 bis 9.6 die gesetzlichen Bestimmungen.

9.8 Die in Ziffer 9.5 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verjähren in einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes. Gleiches gilt für einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung; Ziffer 9.4 bleibt jedoch unberührt. Ist der Kaufgegenstand neu, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, wenn und sobald laut Betriebsstundenzähler 2.000 Betriebsstunden erreicht sind. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach Übergabe/Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit der Verkäufer/Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

9.9 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen dem Verkäufer/Lieferanten und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch den Verkäufer, spätestens jedoch 2 Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.

9.10 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer/Lieferant diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Für gebrauchte Kaufgegenstände können im Hinblick auf die Vereinbarungen unter Ziffer 2.2 keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

9.11 Die Abtretung der in Ziffer 9.1 bis 9.10 bezeichneten Ansprüche bedarf der Zustimmung durch den Verkäufer.

10. Gewährleistung; Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1 Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Behandlung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel am Kaufgegenstand durch den Kunden verursacht werden.

10.2 Der Verkäufer haftet nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf einen eventuell vorhersehbaren Schaden ist begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, ausgeschlossen.

10.5 Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer verjähren in 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes.

10.6 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers/Lieferanten gilt Ziffer 10.5 entsprechend.

10.7 Für die Vermietung und Montage gelten besondere Mietverträge und Montagebedingungen. Diese sind dem Kunden bekannt und werden in der bestehenden Form akzeptiert.

10.8 Werden dem Kunden zur Erprobung Maschinen/Geräte als Kauf- und/oder Vermietungsgegenstand zeitweise zur Verfügung gestellt, haftet der Kunde gegenüber dem Verkäufer/Lieferanten umfänglich bei Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch den Verkäufer oder einem vom Verkäufer und dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

11.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung des Kaufgegenstandes in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt.

11.4 Für den Fall, dass der Kunde trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen die Regelungen in Ziffer 11.3 verstößt oder der Kaufgegenstand beim Kunden unterschlagen oder gestohlen wird oder in sonstiger Weise abhanden kommt, ist der Verkäufer berechtigt, eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen.

11.5 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich des Kaufgegenstandes zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes – bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung – an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11.6 Bei Zugriffen Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Kunde auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. Der Käufer verzichtet durch eine Pfändung des Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum.

11.7 Wird der Kaufgegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Kunde tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 6.1 oder 11.3 genannten Fälle – ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen, ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der des Kaufgegenstandes zu betreten, wenn der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder dies geboten ist, um einen endgültigen Untergang oder Verlust der Ware zu verhindern. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nicht geltend machen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bedingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

11.9 Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes , so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag. In den in Ziffer 11.8 genannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen verwerten. Im Fall des Ankaufs ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden eine Gutschrift über den Ankaufspreis zu erstellen. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11.10 Der Verkäufer ist nach erfolgter Rücknahme wahlweise berechtigt, den Kaufvertrag rückwirkend vom Tage der Lieferung bzw. Versandbereitschaft zu seinen Mietbedingungen gegenüber dem Kunden abzurechnen.

12. Erfüllungsort; Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag ist Achim. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

12.2 Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist nicht auf einen Streitwert bis zu EURO 1.500,00 beschränkt.

13. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht

13.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

13.2 Sollten einzelne Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAD-Transportabkommen) wird ausgeschlossen.

 
Tel: 04202-888714 • Fax: 04202-888718
zur druckfreundlichen Ansicht