Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für TEUFELSMOOR Baumaschinen GmbH, Achim

(Die Geschäftsbedingungen für Mietverträge können auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.)

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten

3.Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes

1.Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2.Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

3.Bei Übergabe erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mangel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, die eine Nutzung ausschließen, um die notwendige Reparaturzeit.

5.Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 3 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1.Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden:

- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2.Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie andere vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelung von §2 Nr.4 und 5 sowie § 3 Nr. 1 entsprechend.

§ 4 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1.Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tagewoche (Montag – Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

2.Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

3.Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

4.Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

5.Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab.

Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 5 Stilliegeklausel

1.Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens Zehn auf einander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

2.Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

3.Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen, falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

4.Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters, Besichtigungsrecht des Vermieters

1.Der Mieter ist verpflichtet

a)  den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

b)  die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen.

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten recht- zeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2.Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1.Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2.Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; §4 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3.Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zu Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1 b) und 1 c) gelten entsprechend.

4.Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, damit der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 8 Verletzung der Unterhaltspflicht

1.Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2.Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe, möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3.Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von §7 Nr.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 9 Weitere Pflichten des Mieters

1.Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2.Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3.Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4.Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

5.Betriebsstoffe, tägliche Wartung sowie die Endreinigung gehen zu Lasten des Mieters.

6.Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 10 Kündigung

1.a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit, im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Kündigungsfrist

- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

2.Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle von § 4 Nr. 4.

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.

d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr.1.

3.Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §4 Nr.4 in Verbindung mit §7 und 8 entsprechende Anwendung.

4.Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 11 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technischen zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 7 Nr.3 obliegende Verpflichtung zur Zurückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

1.Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

3.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, also die Stadt Achim. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

§ 13 Fälligkeit offener Forderungen

Wird entgegen der üblichen Vorauszahlung bei Mieten ausnahmsweise Bezahlung nach Rechnungserhalt vereinbart, so sind diese Rechnungen 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Nach erfolgloser Zahlungserinnerung erfolgt Abgabe an das Inkassoinstitut der CREDITREFORM nach Ablauf von weiteren 14 Tagen ohne weitere Ankündigung.

Stand November 2011

 
Tel: 04202-888714 • Fax: 04202-888718
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